Satzung

Förderverein Header

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein – im Folgenden “Verein” genannt – führt den Namen „Förderverein der Grundschule im Hofgarten“.Sobald die Schule einen neuen Namen annimmt, kann der Verein den neuen Namen der Schule im Vereinsnamen führen.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin Charlottenburg eingetragen.

3. Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr.  Es beginnt am 1. August.

 

§ 2 Zweckbestimmung

1. Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung der Bildung, Erziehung und Betreuung der Schüler an der Grundschule Danziger Straße 50 in Berlin.

2. Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden. Die Mittel werden insbesondere verwendet für:

  • die Anschaffung von Spiel- und Lernmaterialien für die pädagogische Arbeit,
  • die Verbesserung der räumlichen Ausstattung, insbesondere Anschaffung von Materialien zur Weitergestaltung der Räumlichkeiten der Grundschule,
  • die Erholung, Exkursionen und Reisen der Kinder,
  • die Beschaffung von Auszeichnungen und Preisen für schulische Wettbewerbe,
  • die Unterstützung bei Weiterbildungsmaßnahmen des pädagogischen Personals,
  • die Unterstützung bei der Personalausstattung,
  • Unterstützung bei der Herausgabe einer Schülerzeitung,
  • die Außendarstellung der Schule,
  • die Durchführung und Mitgestaltung von Schulveranstaltungen,
  • die Unterstützung und Mitgestaltung von Themenschwerpunkten und Arbeitsgemeinschaften, z.B.
  • Förderung der Toleranz, Gleichberechtigung und Gewaltlosigkeit
  • Förderung von naturpädagogischen Maßnahmen
  • Förderung der musischen Bildung
  • die Unterstützung des Schüleraustausches und von Besuchs- und Partnerschaftsprogrammen,
  • Aufbau und Organisation einer Schulbibliothek,
  • Gestaltung des Außengeländes,
  • Ausbau der Sportförderung,
  • Anschaffung von Spiel- und Sportgeräten sowie
  • Kontaktpflege zu den Ehemaligen und Organisation von Treffen mit Ehemaligen und Schülern zwecks Erfahrungsaustausch.

 

§ 3 Selbstlosigkeit und Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit wird beantragt.

 

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.

2. Eine Ehrenmitgliedschaft kann durch den Vorstand verliehen werden.

3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.

2. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

 

§ 6 Beginn/Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen.

2. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.

3. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist zum 31. Juli gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

4. Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt oder trotz Mahnung mit dem Beitrag länger als ein Vierteljahr im Rückstand bleibt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.

5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche des Mitglieds. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

 

§ 7 Mitgliedsbeiträge

1. Die Höhe des Beitrags wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.

2. Über Beitragsermäßigungen und –befreiungsanträge entscheidet der Vorstand. Eine Rückzahlung von Beiträgen findet nicht statt.

 

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung
  •  der Vorstand

 

§ 9 Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.  Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Wahl des Vorstandes
  • Wahl von zwei Kassenprüfer/innen
  • Festsetzung des Beitrages
  • Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
  • Entgegennahme der Berichte des Kassenprüfers
  • Entlastung des Vorstandes
  • Entscheidungen zu treffen über Einzelausgaben, die 2000 Euro übersteigen
  • Änderung der Satzung
  • Auflösung des Vereins

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahrs, einberufen. Die Einladung erfolgt 14 Tage vorher schriftlich oder per E-Mail durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung.

3. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:

  • Bericht des Vorstands
  • Bericht des Kassenprüfers
  • Entlastung des Vorstands
  • Wahl des Vorstands
  • Wahl von zwei Kassenprüfern
  • Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsvoranschlags für das laufende Geschäftsjahr
  • Festsetzung der Beiträge für das laufende Geschäftsjahr bzw. zur Verabschiedung von Beitragsordnungen
  • Beschlussfassung über vorliegende Anträge

4. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich oder per E-Mail einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge – müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).

5. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

6. Der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter/innen leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied eingesehen werden.

 

§ 10 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit

1. Stimmberechtigt sind ordentliche und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 18. Lebensjahrs eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf.

2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.

4. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handaufheben oder Zuruf.  Eine geheime Wahl ist durchzuführen, sofern mehr als 10 Prozent der erschienenen Mitglieder dies verlangen und zugleich dafür Sorge tragen, dass diese während der Mitgliederversammlung mithilfe geeigneter Stimmzettel und Wahlurnen durchgeführt werden kann.

5. Abstimmungen über Einzelausgaben zwischen 2000 EUR und 5000 EUR können auf Vorschlag des Vorstands anstelle einer Mitgliederversammlung auch vereinfacht vorgenommen werden, sofern § 9 vollumfänglich Anwendung findet, und sich innerhalb von 14 Tagen nicht mehr als 10 Prozent der Mitglieder schriftlich oder per E-Mail gegen das vom Vorstand vorgeschlagene vereinfachte Abstimmungsverfahren aussprechen.

Die vereinfachte Abstimmung kann in diesem Fall entweder durch einstimmigen Vorstandsbeschluss vorgenommen werden, oder per online-Abstimmung unter den Mitgliedern mithilfe eines geeigneten Internet-Instruments.

Einzelausgaben über 5000 EUR erfordern in jedem Fall eine reguläre Mitgliederversammlung.

6. Für Beschlüsse zu Satzungsänderungen, zur Abberufung von Vorständen und zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

 

§ 11 Vorstand

1. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

  • ein/e Vorsitzende/r
  • zwei Stellvertreter/innen
  • zwei Schatzmeister/innen

Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt. Der Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder können von der Mitgliederversammlung vor Ende der regulären Amtszeit mit Dreiviertelmehrheit der Anwesenden abberufen werden.

2. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.

3. Der Vorstand hat insbesondere die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen, Mitgliederversammlungen einzuberufen, und dort Bericht zu erstatten.

4. Er trifft Entscheidungen über Einzelausgaben, die 2000 Euro nicht übersteigen und die für die Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke benötigt werden.

5. Zu den Vorstandssitzungen werden die Elternvertreter/innen oder ihre Vertreter/innen sowie die Grundschulleitung oder ein/e Vertreter/in eingeladen. Diese nehmen mit beratender Stimme teil.

6. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei Mitglieder anwesend sind oder schriftlich oder per E-Mail zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

7. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.

8. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, kann der Vorstand ein kommissarisches Vorstandsmitglied berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.

9. Bei Rechtsgeschäften, die Vorsitzende im Namen des Vereins vornehmen, haftet der Verein nur mit dem Vereinsvermögen. Die Haftung der Vorsitzenden ist durch formlose Erklärung auf das Vereinsvermögen zu beschränken.

 

§ 12 Kassenprüfer

Zur laufenden Prüfung der Kassen- und Buchführung sowie des Rechnungsschlusses werden von der Mitgliederversammlung ein/e Kassenprüfer/in sowie ein/e Vertreter/in gewählt. Von ihnen scheidet bei jeder Vorstandswahl mindestens eine/r aus. Sofortige Wiederwahl ist unzulässig.

Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Aufgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

 

§ 13 Satzungsänderungen

1. Eine Satzungsänderung kann nur beschlossen werden, wenn sie bei der Einberufung zur Mitgliederversammlung als Tagesordnungspunkt gesondert aufgeführt ist.

2. Eine Satzungsänderung bedarf einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

3. Eine Satzungsänderung, die die Gemeinnützigkeit aufhebt, ist unzulässig.

4. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die die zuständige Registerbehörde oder das Finanzamt vorschreiben, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.

 

§ 14 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Grundschule im Hofgarten zwecks Verwendung für ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.